Eichung
Bis 2004 war die Eichung von akustischen Messgeräten (Schallpegelmesser, Terz- und Oktavfilter, Prüfschallquellen) lt. Maß- und Eichgesetz dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) vorbehalten. Mit dem BGBl II 2004/93, Akkreditierung von Eich- und Kalibrierstellen, II.A Eichstellenverordnung wurde es ermöglicht, in privaten, akkreditierte Eichstellen die Eichungen durchzuführen. Die Akkreditierung erfolgt durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.
Mit 31. März 2008 zieht sich das BEV von den Eichungen für akustische Messgeräte zurück, sodass die Eichungen nur mehr von akkreditierten Eichstellen durchgeführt werden können.
Seit 22. November 2007 ist die Firma Ing. Wolfgang Fellner GmbH eine akkreditierte Eichstelle für akustische Messgeräte. Die Akkreditierung der Eichstelle war ein sehr aufwändiges Verfahren, welches einer Vorlaufzeit von ca. 2 Jahren bedurfte.
An der Durchführung der Eichung ändert sich nichts außer, dass die Eichung nicht mehr durch Eichbeamte des BEV, sondern durch einen akkreditierten Zeichnungsberechtigten erfolgt. Es werden so wie bisher sämtliche für die Eichung notwendigen Messungen durchgeführt. Die Normalgeräte, die für die Eichung notwendig sind, werden in regelmäßigen Abständen (1 bzw. 2 Jahren) vom physikalisch technischen Prüfdienst des BEV kalibriert. Ebenso wird die Eichstelle mehrmals pro Jahr durch das BEV überwacht.
Zulassung zur Eichung
Messgeräte können nur geeicht werden, wenn sie vom BEV zur Eichung zugelassen wurden.
Eichpflicht
Die Eichpflicht besteht für alle akustischen Messgeräte (Schallpegelmesser, Terz- und Oktavfilter, Prüfschallquellen), siehe Maßund Eichgesetz - MEG, zweiter Teil, Abschnitt A, wenn diese:
1. im amtlichen und rechtsgeschäftlichem Verkehr,
2. im Gesundheitswesen und für den Umweltschutz,
3. im Sicherheitswesen und im Verkehrswesen,
verwendet oder bereitgehalten werden. Wer ein eichpflichtiges Messgerät verwendet oder bereithält, ist dafür verantwortlich, dass das Messgerät geeicht ist.
Nacheichpflicht
Die Nacheichfrist für akustische Messgeräte beträgt 2 Jahre. Die Nacheichfrist beginnt mit dem der letzten Eichung folgenden Kalenderjahr. (z.B. ein im Laufe des Jahres 2007 geeichter Schallpegelmesser muss bis spätestens 31.12.2009 nachgeeicht werden.)
Ungültigwerden der Eichung
Messgeräte dürfen im eichpflichtigen Verkehr nicht mehr verwendet oder bereitgehalten werden, wenn
1. die gesetzliche Nacheichzeit abgelaufen ist,
2. einer der vorgeschriebenen Stempel verletzt oder beseitigt ist,
3. vorgeschriebene Bezeichnungen verändert wurden,
4. Softwareversionen geändert wurden,
5. Beschädigungen erkennbar sind, die unrichtige Messwerte hervorrufen können.
Ein Messgerät, dessen Eichung ungültig geworden ist, gilt als ungeeicht.
Download: Der Fellner 3/2007 Sonderausgabe (pdf; 283 kB)
noch Fragen?
Für weitere Fragen steht Ihnen unser Eichstellenleiter Ing. Stefan Poisinger unter der neu eingerichteten Email-Adresse eichung@schallmessung.com bzw. unter dem telefonischen Direktdraht unter 01 - 282 53 43 - 34 zur Verfügung.

