Wir eichen herstellerunabhängig Ihre Schallpegelmesser und Prüfschallquellen.
Seit 22. November 2007 ist die Firma Ing. Wolfgang Fellner GmbH eine ermächtigte (vormals akkreditierte) Eichstelle für akustische Messgeräte. Die Akkreditierung der Eichstelle erfolgte durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und war ein sehr aufwändiges Verfahren, welches einer Vorlaufzeit von ca. 2 Jahren bedurfte.
Die Normalgeräte, die für die Eichung notwendig sind, werden in regelmäßigen Abständen (1 bzw. 2 Jahren) vom physikalisch technischen Prüfdienst des BEV oder einem geeigneten ÖKD Labor kalibriert. Ebenso wird die Eichstelle mehrmals pro Jahr durch das BEV überwacht.
Messgeräte können nur geeicht werden, wenn sie vom BEV zur Eichung zugelassen wurden.
Die Eichpflicht besteht für alle akustischen Messgeräte (Schallpegelmesser, Terz- und Oktavfilter, Prüfschallquellen), siehe Maß- und Eichgesetz - MEG, zweiter Teil, Abschnitt A, wenn diese:
verwendet oder bereitgehalten werden. Wer ein eichpflichtiges Messgerät verwendet oder bereithält, ist dafür verantwortlich, dass das Messgerät geeicht ist.
Die Nacheichfrist für akustische Messgeräte beträgt 2 Jahre. Die Nacheichfrist beginnt mit dem der letzten Eichung folgenden Kalenderjahr. (z. B. ein im Laufe des Jahres 2012 geeichter Schallpegelmesser muss bis spätestens 31. 12. 2014 nachgeeicht werden.)
Messgeräte dürfen im eichpflichtigen Verkehr nicht mehr verwendet oder bereitgehalten werden, wenn
Ein Messgerät, dessen Eichung ungültig geworden ist, gilt als ungeeicht.
Für weitere Fragen steht Ihnen unser Eichstellenleiter Ing. Stefan Poisinger unter der Email-Adresse
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bzw. unter dem telefonischen Direktdraht unter
01-282 53 43-34 zur Verfügung.