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Start Eich- und Kalibrierservice

Eichung

Wir eichen herstellerunabhängig Ihre Schallpegelmesser und Prüfschallquellen.
Seit 22. November 2007 ist die Firma Ing. Wolfgang Fellner GmbH eine ermächtigte (vormals akkreditierte) Eichstelle für akustische Messgeräte. Die Akkreditierung der Eichstelle erfolgte durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und war ein sehr aufwändiges Verfahren, welches einer Vorlaufzeit von ca. 2 Jahren bedurfte.

altDie Normalgeräte, die für die Eichung notwendig sind, werden in regelmäßigen Abständen (1 bzw. 2 Jahren) vom physikalisch technischen Prüfdienst des BEV oder einem geeigneten ÖKD Labor kalibriert. Ebenso wird die Eichstelle mehrmals pro Jahr durch das BEV überwacht.

Zulassung zur Eichung

Messgeräte können nur geeicht werden, wenn sie vom BEV zur Eichung zugelassen wurden.

Eichpflicht

Die Eichpflicht besteht für alle akustischen Messgeräte (Schallpegelmesser, Terz- und Oktavfilter, Prüfschallquellen), siehe Maß- und Eichgesetz - MEG, zweiter Teil, Abschnitt A, wenn diese:

  • im amtlichen und rechtsgeschäftlichem Verkehr,
  • im Gesundheitswesen und für den Umweltschutz,
  • im Sicherheitswesen und im Verkehrswesen,

verwendet oder bereitgehalten werden. Wer ein eichpflichtiges Messgerät verwendet oder bereithält, ist dafür verantwortlich, dass das Messgerät geeicht ist.

Nacheichpflicht

Die Nacheichfrist für akustische Messgeräte beträgt 2 Jahre. Die Nacheichfrist beginnt mit dem der letzten Eichung folgenden Kalenderjahr. (z. B. ein im Laufe des Jahres 2012 geeichter Schallpegelmesser muss bis spätestens 31. 12. 2014 nachgeeicht werden.)

Ungültigwerden der Eichung

Messgeräte dürfen im eichpflichtigen Verkehr nicht mehr verwendet oder bereitgehalten werden, wenn

  • die gesetzliche Nacheichzeit abgelaufen ist,
  • einer der vorgeschriebenen Stempel verletzt oder beseitigt ist,
  • vorgeschriebene Bezeichnungen verändert wurden,
  • Softwareversionen geändert wurden,
  • Beschädigungen erkennbar sind, die unrichtige Messwerte hervorrufen können.

Ein Messgerät, dessen Eichung ungültig geworden ist, gilt als ungeeicht.

Noch Fragen?

Für weitere Fragen steht Ihnen unser Eichstellenleiter Ing. Stefan Poisinger unter der Email-Adresse Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann. bzw. unter dem telefonischen Direktdraht unter
01-282 53 43-34
zur Verfügung.